Im Rechtsgebiet Kapitalanlagerecht ist unsere Kanzlei vornehmlich in den Bereichen der fehlerhaften Anlageberatung und der fehlerhaften Vermögensberatung tätig. Hierbei beraten und vertreten wir sowohl geschädigte Anleger als auch in Anspruch genommene Berater.
Beratungsfehler werden insbesondere bei folgenden Anlageformen geltend gemacht:
- Wertpapieranlagen (z.B. Aktien).
- Fondsanlagen (z.B. Investment- und Immobilienfonds).
- Immobilienanlagen.
- Unternehmensbeteiligungen.
Häufiger Streitpunkt ist die nicht anleger- oder nicht objektgerechte Beratung im Zusammenhang mit einer getätigten Investition und die daraus resultierende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Eine ordnungsgemäße Beratung zu einer möglichen Investition muss stets die Anlageziele, die Vorkenntnisse des Anlegers aber auch dessen Vermögensverhältnisse berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Anleger über die allgemeinen Marktrisiken wie die Konjunkturlage oder die Entwicklung des Börsenmarktes wie auch über die individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts zu informieren.
Grundsätzlich hat derjenige, der einen Schadensersatzanspruch gegen einen Berater wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend macht die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen und zu beweisen. Der geschädigte Anleger muss also grundsätzlich darlegen und beweisen, dass er fehlerhaft beraten wurde oder dass eine gehörige Aufklärung pflichtwidrig versäumt wurde und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Hierbei stellen sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen – insbesondere auch solche nach der Verjährung der Ansprüche – die eine anwaltliche Beratung unverzichtbar machen.
Ihr Ansprechpartner in diesem Rechtsgebiet ist Rechtsanwalt Veit J. Rößger