Private Krankenversicherer können verpflichtet sein, auch älteren Frauen die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu erstatten. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2019 klar. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen.
In seiner Entscheidung stuft der BGH auch mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung wegen der Probleme des Mannes als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein, die von einer privaten Krankenversicherung zu erstatten sind. Entscheidend dafür sei einzig und allein, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne. Wie diese weiter verlaufe, habe keine Rolle zu spielen. Das höhere Alter der künftigen Mutter – im konkreten Fall 44 Jahre – sei unerheblich. Ein statistisch gesehen höheres Risiko, eine Fehlgeburt zu erleiden, ist demnach allein noch kein Grund, die Übernahme der Kosten abzulehnen. Grundsätzlich umfasse das Selbstbestimmungsrecht des Paares „auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen“, heißt es in dem Urteil. Anders könne die Entscheidung nach dem BGH höchstens dann ausfallen, wenn es wegen der Gesundheit der Eltern nur wenig wahrscheinlich sei, dass das Kind lebend zur Welt komme.
Vor dem Hintergrund dieses höchstrichterlichen Urteils verbleibt es bei der Verpflichtung einer privaten Krankenversicherung, die Kosten einer Kinderwunschbehandlung zu erstatten. Nur wenn diese Kinderwunschbehandlung offensichtlich nicht zum Erfolg führen kann und mit hohen Risiken behaftet ist, darf die Krankenversicherung eine Erstattung verweigern.
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Rechtsanwalt Veit J. Rößger
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